Vereins-Satzung

Präambel

Alle personenbezogenen Begriffe in dieser Satzung gelten für alle Menschen (männlich/ weiblich/

ohne Angabe/ divers) gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft. Der Verein wird in dieser

Satzung „Faschingsgesellschaft“ genannt.

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die am 11.11.1973 gegründete Faschingsgesellschaft führt den Namen

Faschingsgesellschaft „Feucht-fröhlich“ e. V.

und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen. Die Vereinsregisternummer

lautet „VR 30082“.

2. Die Faschingsgesellschaft hat ihren Sitz in Feucht.

3. Das Geschäftsjahr der Faschingsgesellschaft ist von 01.04. bis 31.03. jeden Jahres.

§ 2

Zweck

1. Die Faschingsgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck der Faschingsgesellschaft ist:

a. die Pflege fastnächtlichen Brauchtums, insbesondere die Förderung und Verbreitung von

Gardetanz, Büttenreden, Musik und Gesang,

b. die Durchführung von Veranstaltungen des fastnächtlichen Brauchtums,

c. die Förderung der Jugend.

3. Die Faschingsgesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

4. Mittel der Faschingsgesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Faschingsgesellschaft. Keine

Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck der

Faschingsgesellschaft fremd sind, begünstigt werden.

5. Sämtliche Ämter der Faschingsgesellschaft sind Ehrenämter.

§ 3

Mitgliedschaft

1. Die Faschingsgesellschaft besteht aus:

a. (aktiven und passiven) Mitgliedern,

b. Senatoren,

c. Ehrenmitgliedern, Ehrenvorständen, Ehrenpräsidenten und Ehrensenatoren.

2. Mitglied der Faschingsgesellschaft kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Bei

Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem 1. Vorstand zu beantragen. Über Annahme

entscheidet der 1. Vorstand. Über Ablehnung entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher

Mehrheit. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar. Mit dem Antragauf Mitgliedschaft werden die Satzung und die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der

Faschingsgesellschaft unbedingt anerkannt. Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des

Antrages.

4. Senatoren können durch einen 2/3 Beschluss der Vorstandschaft ernannt werden. Anlässlich der

Ernennung sind Urkunde, Kette und Mütze zu überreichen. Kette und Mütze sind nach

Beendigung der Senatoreneigenschaft an die Faschingsgesellschaft zurückzugeben. Für jeden

Senator werden ein eigener Aufnahmebeitrag und ein jährlicher Förderbeitrag von der

Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit festgelegt.

5. Ehrenmitglieder, Ehrenvorstände, Ehrenpräsidenten und Ehrensenatoren können durch einen 2/3

Beschluss der Vorstandschaft ernannt werden.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Alle Mitglieder sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt und wählbar.

2. Allen Mitgliedern steht es frei, sich aktiv in der Faschingsgesellschaft zu beteiligen. Sämtliche

Ämter der Faschingsgesellschaft können durch alle Mitglieder (männlich/ weiblich/ ohne Angabe/

divers) ausgeübt werden.

3. Jedes Mitglied hat einen Anspruch auf Aushändigung der Satzung.

4. Die Faschingsgesellschaft haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Faschingsgesellschaft oder einer

vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des vertretungsberechtigten Vorstandes beruhen.

5. Die Faschingsgesellschaft haftet für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen

Pflichtverletzung der Faschingsgesellschaft oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Pflichtverletzung des vertretungsberechtigten Vorstandes beruhen.

6. Im Übrigen haftet die Faschingsgesellschaft für Schäden, soweit diese vom Versicherungsschutz

der Faschingsgesellschaft umfasst sind.

7. Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben.

§ 5

Jahresbeitrag

1. Die Höhe des Jahresbeitrages ist in der Gebührenordnung festgelegt.

2. Die Fälligkeit des Jahresbeitrages ist in der Gebührenordnung festgelegt.

3. Der Jahresbeitrag ist unabhängig vom Beginn der Mitgliedschaft stets für das gesamte laufende

Geschäftsjahr in voller Höhe und in einem Betrag fällig und zahlbar.

4. Die Gebührenordnung wird durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher

Mehrheit gefasst und kann ebenso geändert werden.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Erlöschen oder Tod eines Mitglieds, sowie

durch Auflösung der Faschings-gesellschaft.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Vorstand zu erklären und ist nur mit einer Frist von

mindestens drei Monaten zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres möglich.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen

werden, wenn es:

a. mit der Entrichtung des Jahresbeitrages in Verzug ist,b. der Satzung oder den Interessen der Faschingsgesellschaft zuwider handelt.

Dem betroffenen Mitglied ist von der Vorstandschaft vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur

Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung der Vorstandschaft ist endgültig. Der Ausschluss ist

mit Beschlussfassung wirksam.

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat jedes Mitglied dem 1. Vorstand alle Gegenstände der

Faschingsgesellschaft auszuhändigen. Darüber hinausgehende fällige Forderungen der

Faschingsgesellschaft erlöschen nicht.

5. Die Ernennung von Senatoren, Ehrenmitgliedern, Ehrenvorständen, Ehrenpräsidenten und

Ehrensenatoren kann durch einen 2/3 Beschluss der Vorstandschaft zurückgenommen werden.

§ 7

Jugend

1. Alle Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bilden die Jugend. Diese führt und

verwaltet sich selbst.

2. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch die Vorstand-schaft der Faschingsgesellschaft

zu bestätigen ist und die nicht gegen diese Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf.

3. Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in

Eigenständigkeit entscheiden. Die Vorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung

der Jugend zu informieren. Die Jugend ist verpflichtet, dem Schatzmeister alle Einnahmen und

Ausgaben schriftlich und mit entsprechendem Beleg zu melden.

§ 8

Organe

Die Organe der Faschingsgesellschaft sind die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft.

§ 9

Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Faschingsgesellschaft. Alle anderen Organe

sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den 1. Vorstand einzuberufen.

Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu

erfolgen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Anzeige in der

Tageszeitung „Der Bote“, oder per Brief, oder durch Anzeige in der Mitgliederinformation.

3. Die Tagesordnung muss enthalten:

a. den Bericht des Vorstandes,

b. den Bericht des Schatzmeisters,

c. den Bericht der Revisoren, die auch die Entlastung der Vorstandschaft zu beantragen haben.

4. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung

schriftlich beim 1. Vorstand eingehen. Während der ordentlichen Mitgliederversammlung können

nur solche Anträge gestellt werden, deren Inhalte sich aufgrund des Verlaufs der ordentlichen

Mitgliederversammlung als notwendig erweisen.

5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die

ordentliche Mitgliederversammlung bei Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit. Das

Stimmrecht ist persönlich.

6. Die ordentliche Mitgliederversammlung leitet der Versammlungsleiter. Dies ist der 1. Vorstand.7. Vor Wahlen ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung ein aus mindestens drei

stimmberechtigten Mitgliedern bestehender Wahlvorstand zu berufen. Der Wahlvorstand leitet die

ordentliche Mitgliederversammlung während der gesamten Wahlvorgänge und sorgt für deren

satzungsgemäße Durchführung.

8. Wahlen sind geheim und schriftlich durchzuführen. Liegt jedoch nur ein Vorschlag vor, so erfolgt

die Wahl per Akklamation. Abstimmungen erfolgen stets per Akklamation.

9. Alle zwei Jahre müssen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden:

a. zwei Revisoren,

b. ein 1. Vorstand,

c. ein 2. Vorstand,

d. ein Schatzmeister,

e. ein Schriftführer,

f. ein Präsident

10. Alle zwei Jahre können auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden:

a. ein Vizepräsident,

b. bis zu acht Beisitzer,

c. bis zu zwei Vertreter der Revisoren.

11. Jede gewählte Person bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur nächsten Wahl im Amt.

12. Über den Verlauf der ordentlichen Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Dieses ist vom

Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

13. Über Änderungen dieser Satzung entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung durch einen

2/3 Beschluss der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.

14. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste

zulassen.

15. Zwei Revisoren haben die vom Schatzmeister erstellten Bücher über Einnahmen und Ausgaben

vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung gemeinsam zu prüfen und einen Bericht darüber

zu erstellen. Zum Vortragen dieses Berichtes auf der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die

Anwesenheit eines Revisors ausreichend. Jeder Revisor ist zu außerordentlichen

Kassenprüfungen befugt.

§ 10

Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorstand einzuberufen, wenn:

a. mindestens 1/3 der Mitglieder der Vorstandschaft unter Angabe des Grundes eine solche

schriftlich beim 1. Vorstand beantragen,

b. mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes eine solche

schriftlich beim 1. Vorstand beantragen,

c. ein Revisor aufgrund einer Kassenprüfung eine solche schriftlich beim 1. Vorstand beantragt.

2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 11

Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand und dem erweiterten

Vorstand. Kein Mitglied der Vorstandschaft darf gleichzeitig bei einer anderen

Faschingsgesellschaft Mitglied der Vorstandschaft sein.

2. Der vertretungsberechtigte Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:

a. dem 1. Vorstand,

b. dem 2. Vorstand.Jeder ist alleine vertretungsberechtigt und vertritt die Faschingsgesellschaft gerichtlich und

außergerichtlich.

3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a. dem Schatzmeister,

b. dem Schriftführer,

c. dem Präsidenten,

d. dem Vizepräsidenten – soweit ein solcher gewählt wurde –

,

e. den Beisitzern – soweit solche gewählt wurden –

.

4. 5. Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendleiter ist Teil der Vorstandschaft.

Die Vorstandschaft kann mit einfacher Mehrheit Beiräte berufen und abberufen. Beiräte können

zur Unterstützung bei der Vereinsführung, aber auch zu einzelnen Themenkomplexen

hinzugezogen werden. Ihre Berufung endet jedoch spätestens mit Wahlen auf der ordentlichen

Mitgliederversammlung. Beiräte gehören dem erweiterten Vorstand an.

6. Für innerhalb einer Wahlperiode ausscheidende Mitglieder der Vorstandschaft kann die

Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit geeignete Mitglieder kommissarisch berufen. Ihre

Berufung endet jedoch mit Wahlen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung.

Kommissarische Mitglieder gehören dem erweiterten Vorstand an.

7. Die Vorstandschaft ist für alle Entscheidungen in allen Angelegenheiten der

Faschingsgesellschaft und für alle Aufgaben aus dieser Satzung, soweit sie nicht satzungsgemäß

anderen Organen vorbehalten sind, zuständig.

8. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder der Vorstandschaft

anwesend sind. Jedes Mitglied der Vorstandschaft besitzt in Person ein Stimmrecht. Bei

Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.

9. Der 1. Vorstand hat alle Aufgaben des täglichen Geschäfts wahrzunehmen.

10. Der 2. Vorstand hat den 1. Vorstand zu unterstützen. Er vertritt den 1. Vorstand bei dessen

Verhinderung. Bei seiner Verhinderung vertritt ihn ein Mitglied der Vorstandschaft.

11. Der Schatzmeister hat über die Einnahmen und Ausgaben der Faschingsgesellschaft Buch zu

führen. Er hat einen Bericht darüber zu erstellen. Er muss diesen Bericht auf der ordentlichen

Mitgliederversammlung vortragen. Er muss jederzeit gegenüber der Vorstandschaft Auskunft

erteilen.

12. Der Schriftführer hat Protokoll über jede Sitzung der Vorstandschaft zu führen. Er hat Protokoll

über ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen zu führen. Er hat insbesondere

sämtliche Schreibarbeiten und Korrespondenzen wahrzunehmen.

13. Der Präsident repräsentiert die Faschingsgesellschaft. Er hat die Fastnachtsveranstaltungen der

Faschingsgesellschaft durchzuführen. Er hat die Verhandlungen von Verträgen, insbesondere

über Auftritte von Künstlern, Gruppen, Musikern und Kapellen, durchzuführen. Kann der

Präsident eine Fastnachtsveranstaltung nicht durchführen, so hat sie der Vizepräsident

durchzuführen. Wurde ein solcher nicht gewählt oder kann er die Fastnachtsveranstaltung

ebenfalls nicht durchführen, so kann die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit einen

Sitzungspräsidenten berufen. Seine Berufung endet jedoch spätestens mit Wahlen auf der

ordentlichen Mitgliederversammlung. Sitzungspräsidenten gehören dem erweiterten Vorstand an.

§ 12

Versammlungen und Beschlüsse

1. Sämtliche Versammlungen, also sowohl Mitgliederversammlungen als auch Versammlungen der

Vorstandschaft können real, virtuell und schriftlich stattfinden. Die Vorstandschaft entscheidet

nach freiem Ermessen über die Art der Versammlung.

2. Bei Mitgliederversammlungen wird die Art der Versammlung den Mitgliedern in der Einladung

mitgeteilt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichenRaum statt. Mitglieder müssen sich hierbei grundsätzlich einzeln, mit ihrem Vor- und Nachnamen

sowie einem gesonderten Passwort anmelden.

3. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre

E-Mail Adresse bei der Faschingsgesellschaft registriert haben, erhalten das Passwort durch eine

gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine

Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die der

Faschingsgesellschaft zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse bzw. eine Woche vor

Versammlung an die der Faschingsgesellschaft zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind

verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.

4. Sind Wahlen durchzuführen, so werden diese über eine für diesen Zweck zur Verfügung gestellte

virtuelle Plattform durchgeführt. Für den Zugang zu dieser Plattform gilt das Vorstehende

entsprechend. Auch hier ist zunächst der Wahlvorstand zu berufen, welcher dann die einzelnen

Punkte der Wahl leitet.

5. Die Einzelheiten der virtuellen Versammlungen, insbesondere die technische und organisatorische

Durchführung, beschließt die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.

6. Im Übrigen gelten sinngemäß alle Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung

entsprechend.

§ 13

Auflösung

1. Über die Auflösung der Faschingsgesellschaft beschließt die ordentliche oder die außerordentliche

Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Der Beschluss

muss mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

Das Stimmrecht ist persönlich.

2. Für den Fall der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung im unmittelbaren Anschluss zwei

Liquidatoren, welche die Geschäfte der Faschingsgesellschaft abwickeln.

3. Für den Fall der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der

Faschingsgesellschaft an den Markt Feucht, der es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

4. Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des

zuständigen Finanzamtes umgesetzt werden.

§ 14

Wirksamkeit

Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 01.05.2022 beschlossen und

tritt am Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung

außer Kraft.

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