Vereins-Satzung
Präambel
Alle personenbezogenen Begriffe in dieser Satzung gelten für alle Menschen (männlich/ weiblich/
ohne Angabe/ divers) gleichermaßen, soweit der Begriff auf sie zutrifft. Der Verein wird in dieser
Satzung „Faschingsgesellschaft“ genannt.
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Die am 11.11.1973 gegründete Faschingsgesellschaft führt den Namen
Faschingsgesellschaft „Feucht-fröhlich“ e. V.
und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg eingetragen. Die Vereinsregisternummer lautet „VR 30082“.
2. Die Faschingsgesellschaft hat ihren Sitz in Feucht.
3. Das Geschäftsjahr der Faschingsgesellschaft ist von 01.04. bis 31.03. jeden Jahres.
§ 2
Zweck
1. Die Faschingsgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck der Faschingsgesellschaft ist:
- a. die Pflege fastnächtlichen Brauchtums, insbesondere die Förderung und Verbreitung von Gardetanz, Büttenreden, Musik und Gesang,
- b. die Durchführung von Veranstaltungen des fastnächtlichen Brauchtums,
- c. die Förderung der Jugend.
3. Die Faschingsgesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel der Faschingsgesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Faschingsgesellschaft. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck der Faschingsgesellschaft fremd sind, begünstigt werden.
5. Sämtliche Ämter der Faschingsgesellschaft sind Ehrenämter.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Die Faschingsgesellschaft besteht aus:
- a. (aktiven und passiven) Mitgliedern,
- b. Senatoren,
- c. Ehrenmitgliedern, Ehrenvorständen, Ehrenpräsidenten und Ehrensenatoren.
2. Mitglied der Faschingsgesellschaft kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem 1. Vorstand zu beantragen. Über Annahme entscheidet der 1. Vorstand. Über Ablehnung entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung und ist nicht anfechtbar. Mit dem Antragauf Mitgliedschaft werden die Satzung und die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Faschingsgesellschaft unbedingt anerkannt. Die Mitgliedschaft beginnt mit Annahme des Antrages.
4. Senatoren können durch einen 2/3 Beschluss der Vorstandschaft ernannt werden. Anlässlich der Ernennung sind Urkunde, Kette und Mütze zu überreichen. Kette und Mütze sind nach Beendigung der Senatoreneigenschaft an die Faschingsgesellschaft zurückzugeben. Für jeden Senator werden ein eigener Aufnahmebeitrag und ein jährlicher Förderbeitrag von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit festgelegt.
5. Ehrenmitglieder, Ehrenvorstände, Ehrenpräsidenten und Ehrensenatoren können durch einen 2/3 Beschluss der Vorstandschaft ernannt werden.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind nach Vollendung des 18. Lebensjahres stimmberechtigt und wählbar.
2. Allen Mitgliedern steht es frei, sich aktiv in der Faschingsgesellschaft zu beteiligen. Sämtliche Ämter der Faschingsgesellschaft können durch alle Mitglieder (männlich/ weiblich/ ohne Angabe/divers) ausgeübt werden.
3. Jedes Mitglied hat einen Anspruch auf Aushändigung der Satzung.
4. Die Faschingsgesellschaft haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Faschingsgesellschaft oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des vertretungsberechtigten Vorstandes beruhen.
5. Die Faschingsgesellschaft haftet für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Faschingsgesellschaft oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des vertretungsberechtigten Vorstandes beruhen.
6. Im Übrigen haftet die Faschingsgesellschaft für Schäden, soweit diese vom Versicherungsschutz der Faschingsgesellschaft umfasst sind.
7. Von jedem Mitglied wird ein Jahresbeitrag erhoben.
§ 5
Jahresbeitrag
1. Die Höhe des Jahresbeitrages ist in der Gebührenordnung festgelegt.
2. Die Fälligkeit des Jahresbeitrages ist in der Gebührenordnung festgelegt.
3. Der Jahresbeitrag ist unabhängig vom Beginn der Mitgliedschaft stets für das gesamte laufende Geschäftsjahr in voller Höhe und in einem Betrag fällig und zahlbar.
4. Die Gebührenordnung wird durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst und kann ebenso geändert werden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Erlöschen oder Tod eines Mitglieds, sowie durch Auflösung der Faschingsgesellschaft.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem 1. Vorstand zu erklären und ist nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres möglich.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es:
- a. mit der Entrichtung des Jahresbeitrages in Verzug ist,
- b. der Satzung oder den Interessen der Faschingsgesellschaft zuwider handelt. Dem betroffenen Mitglied ist von der Vorstandschaft vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Die Entscheidung der Vorstandschaft ist endgültig. Der Ausschluss ist mit Beschlussfassung wirksam.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft hat jedes Mitglied dem 1. Vorstand alle Gegenstände der Faschingsgesellschaft auszuhändigen. Darüber hinausgehende fällige Forderungen der Faschingsgesellschaft erlöschen nicht.
5. Die Ernennung von Senatoren, Ehrenmitgliedern, Ehrenvorständen, Ehrenpräsidenten und Ehrensenatoren kann durch einen 2/3 Beschluss der Vorstandschaft zurückgenommen werden.
§ 7
Jugend
1. Alle Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bilden die Jugend. Diese führt und verwaltet sich selbst.
2. Sie gibt sich eine eigene Jugendordnung, die durch die Vorstand-schaft der Faschingsgesellschaft zu bestätigen ist und die nicht gegen diese Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen darf.
3. Die Jugend führt eine eigene Kasse und darf über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in Eigenständigkeit entscheiden. Die Vorstandschaft ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu informieren. Die Jugend ist verpflichtet, dem Schatzmeister alle Einnahmen und Ausgaben schriftlich und mit entsprechendem Beleg zu melden.
§ 8
Organe
Die Organe der Faschingsgesellschaft sind die Mitgliederversammlung und die Vorstandschaft.
§ 9
Ordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Faschingsgesellschaft. Alle anderen Organe sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den 1. Vorstand einzuberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Anzeige in der Tageszeitung „Der Bote“, oder per Brief, oder durch Anzeige in der Mitgliederinformation.
3. Die Tagesordnung muss enthalten:
- a. den Bericht des Vorstandes,
- b. den Bericht des Schatzmeisters,
- c. den Bericht der Revisoren, die auch die Entlastung der Vorstandschaft zu beantragen haben.
4. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorstand eingehen. Während der ordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche Anträge gestellt werden, deren Inhalte sich aufgrund des Verlaufs der ordentlichen Mitgliederversammlung als notwendig erweisen.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung bei Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit. Das Stimmrecht ist persönlich.
6. Die ordentliche Mitgliederversammlung leitet der Versammlungsleiter. Dies ist der 1. Vorstand.7. Vor Wahlen ist von der ordentlichen Mitgliederversammlung ein aus mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern bestehender Wahlvorstand zu berufen. Der Wahlvorstand leitet die ordentliche Mitgliederversammlung während der gesamten Wahlvorgänge und sorgt für deren satzungsgemäße Durchführung.
8. Wahlen sind geheim und schriftlich durchzuführen. Liegt jedoch nur ein Vorschlag vor, so erfolgt die Wahl per Akklamation. Abstimmungen erfolgen stets per Akklamation.
9. Alle zwei Jahre müssen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden:
- a. zwei Revisoren,
- b. ein 1. Vorstand,
- c. ein 2. Vorstand,
- d. ein Schatzmeister,
- e. ein Schriftführer,
- f. ein Präsident
10. Alle zwei Jahre können auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden:
- a. ein Vizepräsident,
- b. bis zu acht Beisitzer,
- c. bis zu zwei Vertreter der Revisoren.
11. Jede gewählte Person bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur nächsten Wahl im Amt.
12. Über den Verlauf der ordentlichen Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
13. Über Änderungen dieser Satzung entscheidet die ordentliche Mitgliederversammlung durch einen 2/3 Beschluss der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder.
14. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
15. Zwei Revisoren haben die vom Schatzmeister erstellten Bücher über Einnahmen und Ausgaben vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung gemeinsam zu prüfen und einen Bericht darüber zu erstellen. Zum Vortragen dieses Berichtes auf der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit eines Revisors ausreichend. Jeder Revisor ist zu außerordentlichen Kassenprüfungen befugt.
§ 10
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den 1. Vorstand einzuberufen, wenn:
- a. mindestens 1/3 der Mitglieder der Vorstandschaft unter Angabe des Grundes eine solche schriftlich beim 1. Vorstand beantragen,
- b. mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes eine solche schriftlich beim 1. Vorstand beantragen,
- c. ein Revisor aufgrund einer Kassenprüfung eine solche schriftlich beim 1. Vorstand beantragt.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11
Vorstandschaft
1. Die Vorstandschaft besteht aus dem vertretungsberechtigten Vorstand und dem erweiterten Vorstand. Kein Mitglied der Vorstandschaft darf gleichzeitig bei einer anderen Faschingsgesellschaft Mitglied der Vorstandschaft sein.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
- a. dem 1. Vorstand,
- b. dem 2. Vorstand.Jeder ist alleine vertretungsberechtigt und vertritt die Faschingsgesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
3. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- a. dem Schatzmeister,
- b. dem Schriftführer,
- c. dem Präsidenten,
- d. dem Vizepräsidenten – soweit ein solcher gewählt wurde –
- e. den Beisitzern – soweit solche gewählt wurden –
4. Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendleiter ist Teil der Vorstandschaft.
5. Die Vorstandschaft kann mit einfacher Mehrheit Beiräte berufen und abberufen. Beiräte können zur Unterstützung bei der Vereinsführung, aber auch zu einzelnen Themenkomplexen hinzugezogen werden. Ihre Berufung endet jedoch spätestens mit Wahlen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung. Beiräte gehören dem erweiterten Vorstand an.
6. Für innerhalb einer Wahlperiode ausscheidende Mitglieder der Vorstandschaft kann die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit geeignete Mitglieder kommissarisch berufen. Ihre Berufung endet jedoch mit Wahlen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung. Kommissarische Mitglieder gehören dem erweiterten Vorstand an.
7. Die Vorstandschaft ist für alle Entscheidungen in allen Angelegenheiten der Faschingsgesellschaft und für alle Aufgaben aus dieser Satzung, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen vorbehalten sind, zuständig.
8. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder der Vorstandschaft anwesend sind. Jedes Mitglied der Vorstandschaft besitzt in Person ein Stimmrecht. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.
9. Der 1. Vorstand hat alle Aufgaben des täglichen Geschäfts wahrzunehmen.
10. Der 2. Vorstand hat den 1. Vorstand zu unterstützen. Er vertritt den 1. Vorstand bei dessen Verhinderung. Bei seiner Verhinderung vertritt ihn ein Mitglied der Vorstandschaft.
11. Der Schatzmeister hat über die Einnahmen und Ausgaben der Faschingsgesellschaft Buch zu führen. Er hat einen Bericht darüber zu erstellen. Er muss diesen Bericht auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vortragen. Er muss jederzeit gegenüber der Vorstandschaft Auskunft erteilen.
12. Der Schriftführer hat Protokoll über jede Sitzung der Vorstandschaft zu führen. Er hat Protokoll über ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen zu führen. Er hat insbesondere sämtliche Schreibarbeiten und Korrespondenzen wahrzunehmen.
13. Der Präsident repräsentiert die Faschingsgesellschaft. Er hat die Fastnachtsveranstaltungen der Faschingsgesellschaft durchzuführen. Er hat die Verhandlungen von Verträgen, insbesondere über Auftritte von Künstlern, Gruppen, Musikern und Kapellen, durchzuführen. Kann der Präsident eine Fastnachtsveranstaltung nicht durchführen, so hat sie der Vizepräsident durchzuführen. Wurde ein solcher nicht gewählt oder kann er die Fastnachtsveranstaltung ebenfalls nicht durchführen, so kann die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit einen Sitzungspräsidenten berufen. Seine Berufung endet jedoch spätestens mit Wahlen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung. Sitzungspräsidenten gehören dem erweiterten Vorstand an.
§ 12
Versammlungen und Beschlüsse
1. Sämtliche Versammlungen, also sowohl Mitgliederversammlungen als auch Versammlungen der Vorstandschaft können real, virtuell und schriftlich stattfinden. Die Vorstandschaft entscheidet nach freiem Ermessen über die Art der Versammlung.
2. Bei Mitgliederversammlungen wird die Art der Versammlung den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichenRaum statt. Mitglieder müssen sich hierbei grundsätzlich einzeln, mit ihrem Vor- und Nachnamen sowie einem gesonderten Passwort anmelden.
3. Das Passwort ist jeweils nur für eine virtuelle Mitgliederversammlung gültig. Mitglieder, die ihre E-Mail Adresse bei der Faschingsgesellschaft registriert haben, erhalten das Passwort durch eine gesonderte E-Mail, die übrigen Mitglieder erhalten das Passwort per Brief. Ausreichend ist eine Versendung des Passworts zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die der Faschingsgesellschaft zuletzt bekannt gegebene (E-Mail-)Adresse bzw. eine Woche vor Versammlung an die der Faschingsgesellschaft zuletzt bekannte Postadresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
4. Sind Wahlen durchzuführen, so werden diese über eine für diesen Zweck zur Verfügung gestellte virtuelle Plattform durchgeführt. Für den Zugang zu dieser Plattform gilt das Vorstehende entsprechend. Auch hier ist zunächst der Wahlvorstand zu berufen, welcher dann die einzelnen Punkte der Wahl leitet.
5. Die Einzelheiten der virtuellen Versammlungen, insbesondere die technische und organisatorische Durchführung, beschließt die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.
6. Im Übrigen gelten sinngemäß alle Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 13
Auflösung
1. Über die Auflösung der Faschingsgesellschaft beschließt die ordentliche oder die außerordentliche Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Der Beschluss muss mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Das Stimmrecht ist persönlich.
2. Für den Fall der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung im unmittelbaren Anschluss zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte der Faschingsgesellschaft abwickeln.
3. Für den Fall der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Faschingsgesellschaft an den Markt Feucht, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4. Beschlüsse über die Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes umgesetzt werden.
§ 14
Wirksamkeit
Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 01.05.2022 beschlossen und tritt am Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
